Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.03.2024, Az.: B 12 R 3/23 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 14207
Aktenzeichen: B 12 R 3/23 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:150324BB12R323BH0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dresden - 22.03.2023 - AZ: S 4 R 58/22

LSG Sachsen - 30.06.2023 - AZ: L 4 R 159/23

BSG, 15.03.2024 - B 12 R 3/23 BH

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. März 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2023 (L 4 R 159/23) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen den Abzug sowohl des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ab 2022 als auch des erhöhten Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von ihrer Altersrente unter Nutzung des Kontoauszugsverfahrens.

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.3.2023). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30.6.2023). Sie hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten beantragt.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist abzulehnen.

4

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

6

Ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

7

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens der Klägerin in ihren Schreiben vom 16.7., 30.7.2023 und 6.3.2024 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

8

a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

9

Die Klägerin empfindet zusätzliche Belastungen bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung angesichts ihrer individuellen Biografie als ungerecht. Sie bezweifelt die gegenwärtige Finanzierung der Sozialversicherung und bemängelt ua: "Jeder Asyl-Migrant-Ukraine wird selbstverständlich von unserem - Geld - versorgt das kommt alles noch dazu hat überhaupt nichts mit Rassist u. Feind etwas zu tun sondern mit - Geld-Rente - jedem sein verdientes Eigentum (...)." Anhaltspunkte für in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfragen ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Zudem hat das LSG ausführlich die Rechtslage und die hierzu ergangene, umfangreiche - auch verfassungsrechtliche - Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil dargestellt.

10

b) Es ist nicht ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Er setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass eine entscheidungserhebliche Divergenz dargelegt werden könnte.

11

c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt (konsentierter Einzelrichter, § 155 Abs 3 und 4 SGG): die Klägerin durch Schreiben vom 27.4.2023, die Beklagte durch Schriftsatz vom 11.5.2023.

12

2. Die von der Klägerin persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Heinz

Geiger

Beck

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.