Geschäftsführer
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
Allgemein werden die zur Führung der Geschäfte eines Unternehmens / einer Gesellschaft / eines Vereins bestimmten Personen als Geschäftsführer bezeichnet.
Hintergrund ist, dass das Gesetz vielfach für die Aufgaben der Leitung den Ausdruck "Geschäftsführung" verwendet, so z.B. in § 709 BGB: "Die Führung der Geschäfte steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu."
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung bestimmen sich nach dem Recht der jeweiligen Gesellschaft sowie der vertraglichen Grundlage.
Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ der GmbH.
Die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis wird als Abberufung bezeichnet.
Abberufung - Gesellschaftsrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Eidenmüller: Geschäftsleiter- und Gesellschafterhaftung bei europäischen Auslandsgesellschaften mit tatsächlichem Inlandssitz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1618
Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Corporate Litigation); 2. Auflage 2015
Schulze: Vermeidung von Haftung und Straftaten auf Führungsebene durch Delegation; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3484