Delkrederehaftung
1. Begriffsbestimmung
Die Delkrederehaftung ist eine besondere Schuldsicherungsform im Handelsrecht.
2. Inhalt der Haftung
Wird eine Delkrederehaftung übernommen, haften der Handelsvertreter und der Kommissionär gegenüber dem Unternehmer / Kommittenten für die Verbindlichkeiten ihrer Kunden, d.h. für den Forderungsausfall.
Die Verpflichtung kann für ein bestimmtes Geschäft oder für alle Geschäfte eines bestimmten Dritten übernommen werden.
3. Formerfordernisse
Das Delkredere des Handelsvertreters erfordert Schriftform.
Das Delkredere des Kommissionärs ist auch mündlich wirksam. Neben der vertraglichen Übernahme der Haftung kann sich die Delkrederehaftung gemäß § 394 HGB auch aus einem entsprechenden Handelsbrauch ergeben.
4. Delkredereprovision
Im Gegenzug für die Übernahme der Haftung für den Forderungsausfall haben der Handelsvertreter und der Kommissionär einen Anspruch auf die Zahlung einer Delkredereprovision.
Die Höhe bemisst sich - sofern nicht gesondert vereinbart - wie folgt:
Bei dem Handelsvertreter gilt die übliche Provision gemäß § 87b HGB.
Bei dem Kommissionär bemisst sich die Provision nach dem Handelsbrauch am Ort der Niederlassung des Kommissionärs.
Die Provision wird mit Abschluss des Geschäfts fällig.
5. Ausnahmen der Delkrederehaftung für Handelsvertreter
5.1 Ausländische Unternehmer oder Kunden
Die Vorschriften zur Delkrederehaftung sind gemäß § 86b Abs. 3 S. 1 HGB nicht anwendbar auf ausländische Unternehmer, die ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz im Ausland haben.
5.2 Unbeschränkte Vollmacht
Daneben gilt die Delkrederehaftung gemäß § 86b Abs. 3 S. 2 HGB nicht für Geschäfte, zu deren Abschluss und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.
Schuldsicherungsarten aus Vertrag
Ensthaler: Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht; 8. Auflage 2013
Haag/Löffler: Handelsgesetzbuch - HGB Kommentar; 2. Auflage 2013
Kapp/Schumacher: Die Delkredere-Haftung des Handelsvertreters im Kartellrecht; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW 2008, 167
Masing: Die Delkrederehaftung nach § 86b Abs. 3 HGB; Betriebs-Berater - BB 1995, 2589