Rechtswörterbuch

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Auflassung

 Normen 

§ 925 BGB

 Information 

Als Auflassung wird die Einigung der Vertragsparteien zur Grundstücksübertragung vor der zuständigen Stelle bezeichnet.

Das Immobiliarrecht unterliegt dem Abstraktionsprinzip. Die Auflassung ist von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (z.B. Grundstückskaufvertrag) zu unterscheiden.

Die Übertragung eines Grundstücks erfordert

  • ein schuldrechtliches Grundgeschäft (Kauf, Schenkung etc.),

  • eine dingliche Einigung (Auflassung) und

  • die Eintragung in das Grundbuch

Zur Entgegennahme der Auflassung ist jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann aber auch in einem gerichtlichen Vergleich (Prozessvergleich) oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan (Insolvenz) erklärt werden.

In der Praxis wird die Auflassung gleichzeitig und in einer Vertragsurkunde mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft erklärt.

Die Auflassung darf gemäß § 925 Abs. 2 BGB nicht befristet oder unter eine Bedingung gestellt worden sein. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien gleichzeitig vor der zuständigen Stelle anwesend sind, wobei eine Stellvertretung zulässig ist.

Die mit der Auflassung bezweckte Rechtsänderung wird durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch gesichert.

Zur Frage der Auflassung eines Grundstücks an einen Minderjährigen siehe den Beitrag "Geschäftsfähigkeit".

 Siehe auch 

Abstraktionsprinzip

Beleihung von Grundstücken

Eigentumserwerb

Formmangel - Heilung

Grundbuch

Grundstück

Grundstückskaufvertrag

Vormerkung

BGH 13.05.2016 - V ZR 265/14 (Keine Heilung durch Auflassung und Eintragung bei einem bereits erloschenen formnichtigen Angebot)

BGH 20.07.2012 - V ZR 217/11 (Schwebend unwirksame Auflassung)

BGH 07.12.2007 - V ZR 65/07 (Sittenwidrige Auflassung)

BGH 19.05.2006 - V ZR 40/05 (Verweigerung der Auflassung bis zum Bezahlen der verjährten Kaufpreisforderung)

BGH 25.11.2004 - V ZB 13/04 (Auflassung mit Minderjährigen)

BGH 14.09.2001 - V ZR 231/00 (Künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert ist, ist insolvenzfest)

BGH 07.12.2001 - V ZR 65/01 (Wenn der Gegenstand der Auflassung falsch bezeichnet wird, so ist die Auflassung hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille der Parteien erstreckte)

OLG Nürnberg 08.12.2010 - 2 W 2145/10 (Streitwert einer Auflassungsklage)

Adam: Die Auflassung in gerichtlichen Vergleichen und Insolvenzplänen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3484

Böttcher: Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 813

Krauß: Immobilienkaufverträge in der Praxis; 8. Auflage 2017

Reymann: Falsa demonstratio und Erwerberverhältnis bei der Auflassung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1773

Schreiber: Die Auflassung; Jura 2000, 603

Stöber: Erlöschen der Auflassungsvormerkung und Erbbauzins-Reallast bei der Insolvenzverwalterversteigerung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2000, 3600