Absehen von Strafe
In einem Strafverfahren kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Es darf keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für die Tat verwirkt sein. Offensichtlich verfehlt ist eine Strafverhängung insbesondere dann, wenn der Täter durch die Folgen der Tat bereits genug gestraft ist, z.B. wenn er durch die Tat selbst körperlich schwere Folgen erlitten hat.
Daneben bestehen besonders geregelte Vorgaben für das Absehen von einer Bestrafung bei bestimmten Delikten:
Gemäß § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen anbaut etc. Diese Vorschrift führte u.a. dazu, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 09.03.1994 - 2 BvL 43/92) die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes als verhältnismäßig und somit verfassungskonform ansah.
Einstellung des Strafverfahrens
BGH 19.11.2002 -1 StR 346/02 (Voraussetzungen des Absehens von Strafe bei BtM-Delikten)
OLG Bamberg 04.12.2012 - 2 Ss 101/12 (Voraussetzungen für das Absehen von Strafe nach durchgeführtem Täter-Opfer-Ausgleich)
Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014
Kett-Straub: Das Absehen von Strafe gem. § 60 StGB; Juristische Arbeitsblätter - JA 2009, 53
Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2014
Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 4. Auflage 2013