Abhilfeverfahren - Verwaltungsrecht
Das Abhilfeverfahren ist der erste Teil des Widerspruchsverfahrens.
Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt ist zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Ausgangsbehörde) vorgeschrieben.
Der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt ist von der Ausgangsbehörde auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit erneut voll nachzuprüfen. Neu vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage sind zu berücksichtigen. Die Prüfung umfasst:
Die Ausgangsbehörde hat die Gelegenheit, sich nochmals mit der Sache zu befassen und ihre Entscheidung zu überprüfen. Sie hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten:
Will sie ihre Erstentscheidung korrigieren, kann sie dem Widerspruch abhelfen. Es ergeht ein Abhilfebescheid.
Hält sie ihre Erstentscheidung für rechtmäßig, leitet sie den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weiter, die dann in einem Widerspruchsbescheid eine Entscheidung trifft.
Hält sie den Widerspruch nur für teilweise begründet, kann sie auch teilweise abhelfen. In diesem Fall muss sie ihre Entscheidung über die Teilabhilfe zusammen mit dem Widerspruch der Widerspruchsbehörde vorlegen, die über den verbleibenden Teil des Widerspruchs zu entscheiden hat.
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren
Tenorierung im Widerspruchsverfahren
Widerspruch - Verwaltungsverfahren
BVerwG 28.04.2009 - 2 A 8/08 (Rücknahme anstatt der Abhilfe)
BVerwG 01.07.1999 - 4 C 23/97
Gärditz: VwGO; 1. Auflage 2013
Weber: Zur Abhilfe nach § 72 VwGO einschließlich Kostenentscheidung und deren Tenorierung; Kommunaljurist - KommJur 2006, 175