Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 3 – Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 56 UrhG – Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder in Stand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder in Stand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.
Zu § 56: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).