§ 44 StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht
V. – Fahrzeugregister
§ 44 StVG – Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.
Zu § 44: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).