Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Kapitel 2 – Bußgeldsachen → Abschnitt 3 – Bußgeldverfahren
§ 83 GWB – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) 1Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat. 2§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
Zu § 83: Geändert durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) und 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).