§ 52 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Teil 2 – Kartellbehörden → Kapitel 3 – Bundeskartellamt
§ 52 GWB – Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Zu § 52: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).