§ 343 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen → Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 343 BGB – Herabsetzung der Strafe
(1) 1Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. 3Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.