Diese Steuer existiert seit Anfang des 19. Jahrhunderts und wurde eingeführt, da Hunde als Luxusgüter gehalten wurden. Sie erfüllten keinen Zweck für das Allgemeinwohl. Das Halten eines Hundes geht auch heute noch über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und ist somit eine Aufwandsteuer.
Da die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde erheblich höher ist als durch Katzen oder Pferde liegt auch ein sachlicher Grund dafür vor, nur für diese Tierart eine Steuer zu erheben. Welche Tiere besteuert werden,liegt im gesetzgeberischen Ermessen der Stadt, so Rechtsanwältin Jordan der Kanzlei Cäsar-Preller.
Die Höhe zu bestimmen unterliegt der Selbstverwaltungshoheit der Gemeinde, sie darf nur nicht unverhältnismäßig sein. Da die Versorgung eines Hundes weitaus mehr als 180 ? pro Jahr kostet, beeinträchtigt diese Steuerhöhe in Wiesbaden auch nicht unverhältnismäßig die Freiheit, einen Hund aus Liebhaberei zu halten, so entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.