Erwärmen von Körnerkissen in der Mikrowelle ist grob fahrlässig

Soziales und Sozialversicherung
14.07.20082595 Mal gelesen

In einem vom Landgericht Kleve entschiedenen Fall (Urteil 5 S 48/06 vom 27.4.2007) ging es um Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen Beschädigung einer Mikrowelle. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers hatte ein Kornsäckchen zum Aufwärmen in die Mikrowelle gelegt. Es geriet in Brand und die Mikrowelle wurde unbrauchbar.

Das Landgericht hat die Klage auf Versicherungsleistung unter Hinweis auf die Gebrauchsanweisung abgewiesen. Hierin hieß es wörtlich:

"Mit Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllte Kissen nicht im Mikrowellengerät erwärmen. Diese Kissen können sich entzünden, auch wenn sie nach der Erwärmung aus dem Gerät genommen werden. Brandgefahr!"

Der Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung sei, so das Landgericht, grob fahrlässig. Es sei unerlässlich, vor Inbetriebnahme eines technischen Geräts, hier einer Mikrowelle, insbesondere die Sicherheitshinweise und Warnungen zu lesen. Das vom Versicherungsnehmer bemühte "Allgemeinwissen", wonach die Erwärmung von Körnerkissen in Mikrowellen ein allgemein üblicher Vorgang des täglichen Lebens sei, sei ebenfalls als grob fahrlässig einzustufen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.