Der Kläger blieb in allen drei Instanzen erfolglos: Das BSG entschied, dass seinem Leistungsanspruch entgegenstehe, dass das SGB II Grundsicherungsleistungen für Personen ausschließt, die eine Ausbildung absolvieren, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Bei dem vor 16 Jahren im Jahre 1992 aufgenommenen Studium im Bereich des Maschinenwesens handelt es sich um eine nach dem BAföG im Grundsatz förderungsfähige Ausbildung. Der Kläger erhält nur deshalb keine Leistungen nach dem BAföG, weil er die insoweit maßgebliche Altershöchstgrenze von 30 Jahren überschritten hat und es sich zudem um ein Zweit- oder Ergänzungsstudium des Klägers nach abgeschlossenem Erststudium handelt. Indessen ändern die genannten individuellen Gründe für einen Ausschluss der Studienförderung durch das BAföG nichts daran, dass der Kläger in einem dem Grunde nach förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben ist. Dies führt zum grundsätzlichen Ausschluss von SGB II-Leistungen. Ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II liegt ebenfalls nicht vor, zumal nicht festgestellt und auch sonst nicht erkennbar ist, dass mit SGB II-Leistungen das Studium in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könnte oder nur so eine Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt eröffnet würde.
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