Rückabwicklung WestLB Trust GmbH § Co. Trust4 KG

Aktien Fonds Anlegerschutz
19.06.2013967 Mal gelesen
Anleger, die in 2008 oder 2009 in den WestLB Trust GmbH & Co. Trust4 Fonds KG investiert haben, fürchten den Verlust ihrer Einlage. Ein aktuelles Urteil des LG Köln weckt nun die Hoffnung auf Schadensersatz.

Das Landgericht Köln hat die Kreissparkasse Köln zur Rückabwicklung einer Kapitalbeteiligung am WestLB Trust GmbH & Co. Trust4 KG (WestLB Trust4) verurteilt.

 

Das Geschäftsmodell des WestLB Trust4 besteht darin, mit dem Kapital von Anlegern sowie mit von einer Bank geliehenem Geld "gebrauchte" Lebensversicherungs-Policen zu erwerben. Diese Lebensversicherungen stammen von einem Sekundärmarkt, auf dem Versicherte die Ansprüche aus alten Lebensversicherungen an Käufer übertragen. Auf diesem Sekundärmarkt erzielen die Versicherten in der Regel bessere Preise für ihre Versicherungen als im Falle der Rückgabe der Verträge an ihre Versicherungen. Der WestLB Trust4 hat die erworbenen Lebensversicherungs-Policen in der Folge aus dem eingeworbenen Kapital der Anleger und dem Bankdarlehen weiter bedient und darauf spekuliert, frühzeitig in den Genuss der Versicherungsleistungen zu kommen. In der Sache handelte es sich also um eine Wette auf den frühen Tod der Versicherten. Die Investition in den WestLB Trust4 ist bei den Anlegern mit hohen Renditeerwartungen beworben worden.

 

Die von den Initiatoren des WestLB Trust4 erhoffte Rendite ist ausgeblieben. Der WestLB Trust4-Fonds hat eine schlechte Entwicklung genommen und die Investoren mussten ihre Hoffnung auf hohe Renditen früh abschreiben. Schon die ersten planmäßigen Ausschüttungen sind augeblieben. Auch in der Folge standen dem Fonds nicht die Mittel zur Verfügung, die für Ausschüttungen an die Anleger benötigt wurden. Die Anleger müssen nun überdies den Verlust des eingesetzten Kapitals besorgen.

 

Betroffene Anleger prüfen vor dem Hintergrund der beschriebenen negativen Entwicklung, ob sie beim Erwerb der Anteile am WestLB Trust4 vollständig und richtig beraten wurden oder ob ihnen die Risikoneigung des Fonds mit unrichtigen Werbeaussagen vorenthalten wurde.

 

In der Sache handelt es sich bei dem Fonds nämlich um eine hoch komplexe und sehr spekulative Anlage, die nur für versierte Anleger mit einer besonders ausgeprägten Risikobereitschaft geeignet war. Anleger hätten vor dem Erwerb ihrer Beteiligung auf den brisanten Charakter der Anlage hingewiesen werden müssen, anderenfalls besteht ggf. auch für sie die Möglichkeit, Rückabwicklung zu fordern mit der Aussicht, das eingesetzte Kapital von der Bank zurück zu erhalten, die sie beim Erwerb beraten hat.

 

Die Anleger durften von ihren beratenden Banken die Aufklärung über das Finanzierungsmodell des WestLB Trust4 erwarten. Dieses Modell sah vor, dass ein Eigenkapital in Höhe von 25 Mio. € bei Anlegern angeworben werden sollte, während ein weiterer fremdfinanzierter Anteil durch Darlehen von der WestLB AG bereitgestellt werden sollte. Angestrebt war eine Darlehensfinanzierung im Wert von 70 Mio. €. Wichtig war im Zusammenhang, dass das von der WestLB AG bereitgestellte Darlehen mit einem Zinssatz von 5,45 % zu verzinsen war. Dem stand eine garantierte Verzinsung der eingekauften Versicherungspolicen von lediglich 2,25 % gegenüber. Bei dieser Ausgangslage war nur dann mit Gewinnen  für die Anleger zu rechnen, wenn die Versicherungen deutlich höhere als die garantierten Verzinsungen leisteten. Sehr wahrscheinlich war das nicht wie die weitere Entwicklung auf dem Versicherungsmarkt gezeigt hat. Anleger mussten also stets besorgen, dass sich ein sog. negativer Leverage-Effekt einstellte. Hiervon ist auszugehen, wenn sich die hohen Zinsen der Fremdkapitalfinanzierung durch die Erträge aus den erworbenen Versicherungen nicht ausgleichen lassen und eine Aufzehrung des eingesetzten Kapitals eintrat. Eine verlässliche Prognose für den Erfolg des Geschäftsmodells war zu dem Zeitpunkt der Auflage des Fonds nicht möglich. Das Geschäftsmodell beruhte allenfalls auf Hoffnungswerten, die später jedoch verpufften. Diese Klarstellung hätte in der Beratung der Anleger erfolgen müssen.

 

Der wirtschaftliche Erfolg des WestLB Trust4 hing von vielen Faktoren ab, die sich der Steuerung des Fonds-Managements entzogen. Von Anfang an war mit der Zeichnung der Fondsbeteiligungen also das Risiko des Totalverlustes der Einlage gegeben. Heute besteht die Sorge erstrecht. Der Markt bewertet die Aussichten des WestLB Trust4 negativ.

 

Die mit dem Fonds einhergehenden Risiken sind der Anlegerin in dem vom LG Köln entschiedenen Fall nicht in der gebotenen Weise erläutert worden. Im Gegenteil:  In der Anlageberatung ist ihr der Fonds als sicher und für die Altersvorsorge geeignete Investition präsentiert worden. Das Landgericht hat diese Auffassung nicht geteilt und festgestellt, dass aufseiten der beratenden Kreissparkasse ein erhebliches Beratungsversagen vorgelegen hat.

 

Mit Blick auf das Beratungsversagen ist die Kreissparkasse verurteilt worden, die von der Anlegerin in den Fonds investierte Einlage zurückzuerstatten wie auch Nebenforderungen auszugleichen. Im Gegenzug hat die Anlegerin der Kreissparkasse den für sie nutzlosen Anteil am WestLB Trust4 auf die Kreissparkasse zu übertragen.

 

Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Die Berufung wird vor dem OLG Köln verhandelt. Im Oktober 2013 ist mit einer Entscheidung zu rechnen.